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Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe hinsichtlich synthetischer Polymermikropartikel

EU-Verordnung 2023/2055 vom 25. September 2023

Das Wichtigste in Kürze

Was ist Mikroplastik?

Laut der EU-Verordnung wird Mikroplastik definiert als synthetisch hergestellte, feste, wasserunlösliche und biologisch nicht abbaubare Kunststoffteilchen definiert. Um als Mikroplastik zu gelten müssen diese dazu kleiner als 5 mm sein. Kunststofffasern hingegen dürfen nicht länger als 15 mm sein mit einem Länge-zu-Durchmesser-Verhältnis größer als 3. Eine Definition für eine Untergrenze der Partikelgröße wurde nicht erlassen. Aufgrund der großen Vielfalt, wurden zudem keine genauen Materialien definiert, sondern nur intrinsische Eigenschaften in Bezug auf Größe, Größenverhältnis, festen Zustand, synthetischen Ursprung und extreme Persistenz in der Umwelt. 

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Die EU-Verordnung zu Mikroplastik betrifft verschiedene Industriezweige und Produkte, in denen synthetische Polymermikropartikel verwendet werden. Einige der betroffenen Industriesparten und Produkte sind: Kosmetikindustrie (Lippenstifte, Make-Up, Hautpflegeprodukte, etc.), Reinigungsmittelindustrie (abrasive Reinigungsmittel), Sport- und Freizeitindustrie (Einstreugranulat), Landwirtschaft und Gartenbau (Dünge- oder Pflanzenschutzmittel), Medizinische Produkte ( In-vitro Diagnostika), Lebensmittel- und Futtermittelindustrie und Weitere. Hierbei wurden je nach Industriezweig unterschiedlich lange Übergangsfristen eingeräumt. 

Welche Industriezweige und Produkte sind betroffen?

Flüssige Polymere?

Flüssige Polymere, Wachse, Gele und lösliche Kunststoffen sind von der aktuellen EU-Verordnung nicht betroffen. Aufgrund ihrer vielseitigen Anwendbarkeit und ihrer chemischen Stabilität werden diese auch in vielen Bereichen, unter anderem Kosmetik, Reinigungsmittel und Medizin eingesetzt.  Die Problemstellung bei flüssigen Polymeren ergibt sich jedoch aus ihrer potenziellen Fähigkeit, in die Umwelt zu gelangen und dort Auswirkungen zu verursachen. 

Die EU-Pläne zur Reduktion von Mikroplastikverschmutzung sieht auch zukünftige Maßnahmen zur Reduktion von unbeabsichtigt freigesetztem Mikroplastik, vor allem im Bereich von Reifen, Textilien und Kunststoffpellets vor. Damit wird auf den Europäischen Green Deal, der europäischen Plastik-Strategie und den Kreislaufwirtschafts-Aktionsplan reagiert. Dazu liegt bereits ein "Call for Evidence for an Impact Assessment" vor. Damit soll der Umwelteintrag von Mikroplastik in die Umwelt reduziert werden um damit zur Erreichung der Ziele des Europäischen Green Deals beitragen.

Unabsichtlich freigesetztes Mikroplastik

Ist ein Produkt meines Unternehmens betroffen?

Die EU-Verordnung zu synthetischen Polymermikropartikel umfasst auch Ausnahmen, insbesondere hinsichtlich biologischer Abbaubarkeit und Wasserlöslichkeit. Sofern definierte Kriterien erfüllt werden, sind diese Polymere und Partikel von der Verordnung ausgenommen. Dazu werden im Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Prüfverfahren und entsprechende Kriterien definiert. Wir bieten eine Auswahl dieser Prüfverfahren im Zuge von Analysenverfahren an. 

Tests zur biologischen Abbaubarkeit

Laut der EU-Verordnung wird Mikroplastik definiert als synthetisch hergestellte, feste, wasserunlösliche und biologisch nicht abbaubare Kunststoffteilchen definiert. Um als Mikroplastik zu gelten müssen diese dazu kleiner als 5 mm sein. Kunststofffasern hingegen dürfen nicht länger als 15 mm sein mit einem Länge-zu-Durchmesser-Verhältnis größer als 3. Eine Definition für eine Untergrenze der Partikelgröße wurde nicht erlassen. Aufgrund der großen Vielfalt, wurden zudem keine genauen Materialien definiert, sondern nur intrinsische Eigenschaften in Bezug auf Größe, Größenverhältnis, festen Zustand, synthetischen Ursprung und extreme Persistenz in der Umwelt. 

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